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Bildrechte auf der Firmenwebsite, von eigenen Fotos bis zu KI-Bildern

Jedes Bild auf Ihrer Website braucht eine belegte Herkunft. Sie haben es selbst gemacht, bei einer Fotografin lizenziert oder unter einer Lizenz aus einer Bilddatenbank bezogen, und was Sie nur bei Google gefunden haben, gehört nicht dazu.

Recht und Sicherheit · 5 Min. Lesezeit · Stand 17.10.2026

Grundsatz und Quellen: Wer fotografiert hat, hat die Rechte

Fotografien sind nach dem Schweizer Urheberrecht geschützt, auch einfache Aufnahmen. Urheber ist, wer das Bild gemacht hat, nicht wer es bezahlt hat oder wer es zufällig auf seinem Computer findet. Für Ihre Website heisst das: Sie dürfen ein Bild nur nutzen, wozu Sie ein Recht haben. Allgemeine Informationen bietet das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er nennt gesicherte Grundsätze, die für die meisten Firmenwebsites genügen. Bei Unsicherheit ziehen Sie eine Fachperson bei.

Typische Fallen:

  • Fotos, die der frühere Webdesigner oder Fotograf geliefert hat. Oft war das Nutzungsrecht an das alte Projekt oder an eine Dauer gebunden.
  • Bilder aus der Google-Bildersuche. Dass ein Bild dort erscheint, heisst nicht, dass es frei ist.
  • Fotos von der Website eines Herstellers, Lieferanten oder Konkurrenten.
  • Bilder, die ein Freund oder eine Praktikantin gemacht hat und die Sie «gerne nehmen dürfen». Halten Sie das schriftlich fest.

Der Merksatz dazu: Im Netz gefunden heisst nie frei.

Die Quellen im Überblick:

  • Eigene Fotos. Sie sind Urheber, wenn Sie selbst fotografiert haben. Hat eine Mitarbeiterin fotografiert, klären Sie das Nutzungsrecht kurz schriftlich. Eine E-Mail genügt als Beleg.
  • Fotografin oder Fotograf. Lassen Sie sich das Nutzungsrecht für die Website schriftlich bestätigen: wofür (Website, Social Media, Druck), wie lange und ob eine Namensnennung verlangt wird.
  • Bilddatenbanken. Auch kostenlose Bilder haben Lizenzbedingungen. Prüfen Sie am Tag des Downloads, ob kommerzielle Nutzung erlaubt ist, ob Namensnennung verlangt wird und was ausgeschlossen ist, etwa erkennbare Marken, Logos oder Personen. Speichern Sie Link, Datum und ein Bildschirmfoto der Lizenzseite. Bedingungen ändern sich, und Sie müssen später belegen können, dass die Nutzung erlaubt war.
  • Logos und Marken Dritter. Nur mit Erlaubnis. Wer als Händler oder Installateur ein Herstellerlogo zeigen will, fragt beim Hersteller nach.
  • Texte. Fremde Texte gehören ebenso wenig auf Ihre Seite wie fremde Bilder, auch nicht leicht umformuliert.

Wie Sie zu eigenen, guten Bildern kommen, steht im Beitrag Fotos für die Firmenwebsite.

Personen auf Fotos

Wer auf einem Foto erkennbar ist, hat Persönlichkeitsrechte, und das Bild gilt zugleich als Personendaten im Sinn des Datenschutzgesetzes. Der Grundsatz lautet darum: Einwilligung vor Veröffentlichung. Hinweise zur Erklärung auf der Website stehen im Beitrag Datenschutzerklärung nach nDSG.

  • Mitarbeitende. Holen Sie die Einwilligung schriftlich ein und halten Sie fest, wofür das Bild gilt (Website, Social Media). Klären Sie vorher, was bei einem Austritt passiert, zum Beispiel dass das Bild innert angemessener Frist ersetzt wird.
  • Kundschaft und Gäste. Nie ohne ausdrückliche Einwilligung auf die Website. Bei Anlässen und im Restaurant fragen Sie die abgebildeten Personen einzeln, bevor Sie das Foto veröffentlichen.
  • Kinder. Nur mit Einwilligung der Eltern. Im Zweifel lassen Sie das Bild weg.
  • Referenzprojekte. Fragen Sie vor der Veröffentlichung bei den Bauherrschaften nach, vor allem bei Privathäusern. Auch Fassaden, Innenräume und Autokennzeichen können Rückschlüsse auf Personen zulassen.
  • Gesundheitsberufe. Hier gelten strenge Werberegeln. Heilversprechen und Vorher-nachher-Bilder von Behandlungen gehören nicht ohne genaue Prüfung auf die Website. Fragen Sie Ihren Berufsverband oder die Aufsichtsbehörde.

KI-Bilder: erlaubt, aber ehrlich

KI-generierte Bilder eignen sich für Stimmung, Hintergründe und Illustrationen. Als Ersatz für echte Fotos von Ihrem Team, Ihrem Betrieb, Ihrer Werkstatt, Ihren Produkten oder Referenzen taugen sie nicht. Das wäre irreführend, und irreführende Angaben sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig.

  • Kennzeichnen, wenn das Bild für ein echtes Foto gehalten werden könnte. Das trifft auf Menschen, reale Orte und Vorher-nachher-Darstellungen zu. Eine Bildlegende «KI-generiert» oder ein Hinweis im Impressum ist eine einfache Lösung.
  • Nutzungsbedingungen lesen. Prüfen Sie, ob das Werkzeug kommerzielle Nutzung erlaubt, und halten Sie Werkzeug und Datum fest.
  • Keine Nachahmung. Keine Bilder im Stil benannter lebender Künstlerinnen und Künstler, keine nachgebauten echten Personen, keine fremden Marken.
  • EU im Blick. Wer Personen in der EU anspricht, sollte sich über die dortigen Kennzeichnungsregeln für KI-Inhalte informieren.

Ablauf: Ein Bildregister in fünf Schritten

Ein Bildregister ist eine einfache Liste, in einer Kalkulation oder Textdatei, die zu jedem Bild die Herkunft belegt. Sie macht wenig Aufwand und ist im Streitfall das wichtigste Dokument.

  1. Listen Sie alle Bilder der Website mit Dateiname auf.
  2. Notieren Sie je Bild die Quelle (eigen, Fotograf, Datenbank, KI), den Urheber, die Lizenz oder Erlaubnis und den Beleg (E-Mail, Rechnung, Link mit Datum).
  3. Vermerken Sie, ob Personen erkennbar sind und ob die Einwilligung vorliegt.
  4. Markieren Sie KI-Bilder und kennzeichnen Sie sie, wo nötig.
  5. Ersetzen oder entfernen Sie jedes Bild, dessen Herkunft Sie nicht belegen können. Führen Sie das Register bei jedem neuen Bild nach und prüfen Sie es bei jedem Relaunch, denn Bilder der alten Website gehören nicht automatisch Ihnen.

Wenn eine Abmahnung kommt

  1. Ruhe bewahren. Nicht aus Reflex antworten, nichts unterschreiben und nichts bezahlen, bevor das Schreiben geprüft ist. Das gilt besonders für vorformulierte Erklärungen zum Unterschreiben.
  2. Sichern. Schreiben, Absender und Frist einscannen oder fotografieren und aufbewahren.
  3. Belege suchen. Lizenz, Rechnung, E-Mail, Bildschirmfoto, Bildregister.
  4. Bild prüfen. Besprechen Sie mit einer Fachperson, ob das Bild vorsorglich von der Seite genommen werden soll.
  5. Fachperson beiziehen. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Immaterialgüterrecht oder Ihre Rechtsschutzversicherung, bevor Sie antworten. Beachten Sie die Frist im Schreiben.
  6. Aufarbeiten. Wer hat das Bild eingebaut, und woher stammte es? Danach das Bildregister nachführen.

Dieses Vorgehen ist eine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Weitere Beiträge finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.

Wenn Sie eine neue Website planen

Edelweiss vermittelt Ihr Vorhaben an eine Agentur, die dazu passt. Für Sie ist das kostenlos, bezahlt werden wir von den Agenturen. Sie können Ihr Vorhaben in sechs Fragen beschreiben. Wenn Sie zuerst prüfen lassen möchten, wo Ihre Seite steht, nutzen Sie den kostenlosen Website-Check.

Häufige Fragen

Darf ich Bilder aus der Google-Bildersuche verwenden?

Nein, ausser die Lizenz des Bildes erlaubt es ausdrücklich. Dass ein Bild bei Google auffindbar ist, sagt nichts über seine Nutzungsrechte. Suchen Sie das Bild bis zur Originalquelle zurück oder verwenden Sie ein eigenes oder lizenziertes.

Darf ich Fotos von der alten Website übernehmen?

Nur, wenn Sie die Rechte daran haben. Oft hat der frühere Webdesigner oder Fotograf die Bilder nur befristet oder nur für das alte Projekt lizenziert. Fragen Sie nach und lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben.

Muss ich KI-Bilder kennzeichnen?

Kennzeichnen Sie sie, wenn das Bild für ein echtes Foto gehalten werden könnte, also bei Menschen, realen Orten und Vorher-nachher-Darstellungen. Für reine Stimmungsbilder und Illustrationen ist eine Kennzeichnung nicht zwingend, aber ehrlich.

Darf ich Referenzfotos von Kundenprojekten zeigen?

Fragen Sie vorher bei den Auftraggebern nach, besonders bei Privathäusern. Fassaden, Innenräume und Kennzeichen können Rückschlüsse auf Personen zulassen. Eine kurze schriftliche Zusage reicht als Beleg.